Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) befasst sich auch mit Bewerber-Infos,also mit Informationen über Bewerber. Diese dürfen Sie als Ausbildungsverantwortlicher nicht uneingeschränkt im Internet recherchieren. Nach den §§ 28 und 32 BDSG ist Ihnen das nur erlaubt, wenn
Bewerber-Infos, die über Suchmaschinen frei recherchierbar sind, sind als allgemein zugänglich im Sinne des BDSG zu bezeichnen. Recherchieren Sie jedoch nicht über eine Suchmaschine, sondern in sozialen Netzwerken, wird die Angelegenheit etwas komplizierter. Keine Gedanken müssen Sie sich machen, wenn Sie Bewerber-Infos recherchieren, ohne bei dem sozialen Netzwerk angemeldet zu sein. Das ist zulässig.
Tipp: Überschätzen Sie die Informationen nicht, die Sie in freizeitorientierten sozialen Netzwerken finden. Wer sich hier eher locker präsentiert, kann dennoch ernsthaftes Interesse haben, einen Beruf zu erlernen. Wer sehr viele sogenannte Freunde hat, ist noch lange nicht besonders beliebt und umgänglich. Insofern empfehle ich, soziale Netzwerke wie Facebook – auch aus den oben genannten rechtlichen Gründen – bei der Informationsrecherche über Bewerber nicht zu nutzen.
Ein Beitrag von Martin Glania.