Deutschland ist nicht erst seit der aktuellen Zuwanderungswelle ein Land, in dem Menschen vieler Nationen und unterschiedlicher Kulturen wohnen. Das spiegelt sich auch in der Azubistruktur in Ausbildungsbetrieben wider. Azubis aus aller Herren Länder sind dort zu finden. Doch was tun, wenn Sie ein Azubi aus einem anderen Herkunftsland bittet, ihm an einem seiner religiösen Feiertage unbedingt Urlaub zu gewähren?
Gewähren Sie ihm diesen Urlaubstag, wenn es sich eben einrichten und mit den Zeiten des Berufsschulunterrichts vereinbaren lasst. Denn viele Länder oder Religionen haben Feiertage, die von den deutschen Festtagen abweichen. Hierbei gilt: Möchte Ihr Azubi an bestimmten Wochen- oder Festtagen aus religiösen Gründen Urlaub haben, bekommt er ihn auch – aber nur, wenn dadurch die betrieblichen Ablaufe nicht konkret gefährdet sind (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.10.2002, Az. 2 AZR 472/01).
Findet also an diesem Tag z.B. eine Ausbildungsveranstaltung statt, an der Ihr Azubi teilnehmen muss, oder der Berufsschulunterricht, dürfen Sie zu dem Urlaubstag auch „Nein“ sagen. Ein „grundloses“ Nein hingegen ist nicht möglich. Liefern Sie also eine Begründung.
Eine weitere Frage, die im Zusammenhang mit ausländischen Azubis gelegentlich auftaucht, lautet: „Müssen wir bei ausländischen Azubis, die bislang schlecht Deutsch sprechen, in der Muttersprache kündigen?“
Beispiel: Sie haben den 18-jährigen Ahmed als neuen Azubi eingestellt. Bei Ausbildungsbeginn sind seine Deutschkenntnisse noch so mangelhaft, dass an eine geregelte Ausbildung nicht zu denken ist. Schweren Herzens wollen Sie noch in der Probezeit wieder kündigen.
Eine Übersetzung ist aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Mit einer wichtigen Einschränkung: Ist Ihr Azubi der deutschen Sprache nicht mächtig und ist die Kündigung nur in Deutsch abgefasst, gilt die Kündigung nicht mit dem Einwurf in den Briefkasten als zugestellt, sondern erst, wenn der ausländische Azubi Gelegenheit hatte, sich das Kündigungsschreiben übersetzen zu lassen (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24.3.1988, Az. 8 Ta 35/88). Kalkulieren Sie hierfür mindestens 2 bis 3 Werktage ein. Kündigen Sie, sofern es sich um eine Probezeitkündigung handelt, also nicht auf den letzten Drücker.
Ein weiteres wichtiges Urteil zu diesem Thema können Sie hier nachlesen.