Frage: Unser Azubi steht kurz vor der Abschlussprüfung. Daher stellt sich mir die Frage, ab wann ich ihn dafür freistellen muss. Und wie ist es für unseren anderen Azubi, bei dem demnächst die Zwischenprüfung ansteht?
Antwort: Für die Abschlussprüfung gibt es eine klare gesetzliche Regelung: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz sind Sie verpflichtet, Ihren jugendlichen Auszubildenden an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. Sie dürfen den Auszubildenden daher am Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung nicht in den Betrieb kommen lassen.
Für die Zwischenprüfung gilt dieser Paragraf nicht. Für die gestreckte Abschlussprüfung haben jugendliche Prüfungsteilnehmer Anspruch auf 2 freie Tage: jeweils einen Tag vor der schriftlichen Prüfung im ersten Teil der Abschlussprüfung und vor der schriftlichen Prüfung im 2. Teil der Abschlussprüfung.
Achtung! Voraussetzung ist, dass sie auch beim Ablegen des 2. Prüfungsteils noch unter 18 Jahre alt sind. Ist der Prüfungsteilnehmer 18 Jahre oder älter, so besteht dieser Anspruch nicht.