Es ist eine schwere Entscheidung, wenn man einem Auszubildenden zum Ende der Probezeit kündigen muss. Umso wichtiger ist es, diesen Vorgang rechtssicher zu durchlaufen und abzuschließen. Was sich dabei immer wieder als Problem herausstellt: der Nachweis, dass das Kündigungsschreiben den Azubi rechtzeitig erreicht hat.
Natürlich ist es zu empfehlen, dem Auszubildenden das Kündigungsschreiben persönlich zu übergeben und sich den Empfang schriftlich bestätigen zu lassen. Aber das ist leider nicht immer möglich. Manch ein Arbeitnehmer oder Auszubildender entzieht sich zum Ende der Probezeit einer Kündigung ganz bewusst und meldet sich krank. Damit ist es nicht möglich, die Kündigung persönlich am Arbeitsplatz zu übergeben. Was nun?
Was nicht zu empfehlen ist, das ist ein einfacher Brief, da hier der Zugangsnachweis fehlt. Darüber hinaus ist auch ein Einwurf-Einschreiben ungünstig: Auch hier kann der Zugang des Kündigungsschreibens nicht rechtssicher nachgewiesen werden.
Was bedingt empfehlenswert ist, ist ein Einschreiben mit Rückschein. Es gilt grundsätzlich als sicher, ist aber problematisch, wenn der Auszubildende nicht erreichbar ist. Dann gilt das Kündigungsschreiben erst als zugegangen, wenn er es in der Postfiliale abholt.
Diese Variante ist besonders sicher: Lassen Sie das Kündigungsschreiben durch einen Boten oder einen Gerichtsvollzieher (Kontakt über das Amtsgericht, in dem der Empfänger seinen Wohnsitz hat) zustellen. Selbst wenn der Auszubildende seine Wohnungstür nicht öffnet, kann hier durch ein Zustellungsprotokoll nachgewiesen werden, dass das Kündigungsschreiben in den Briefkasten eingeworfen worden ist. Geschieht das im Laufe eines Vormittags – in etwa zur üblichen Zeit der Postzustellung –, dann werten das Arbeitsgerichte als an diesem Tag zugegangen.
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