Frage: Ein Azubi des 2. Ausbildungsjahres zum Industriemechaniker hat den Bogen allmählich überspannt. Er ist relativ häufig krank, was ich hier gar nicht bewerten möchte. Das Problem besteht vielmehr darin, dass er die Krankschreibungen zu spät einreicht. Deshalb haben wir die Vereinbarung mit ihm getroffen, dass er schon ab dem 1. Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen muss (aus gutem Grund).
Trotz dieser Fristverkürzung hat sich allerdings nichts geändert: Der Azubi kommt seiner Pflicht nach wie vor nicht ordnungsgemäß nach. Daher haben wir ihm eine Abmahnung geschrieben. Leider kam es bereits 3 Tage später erneut zu einem solchen Vorfall. Der Azubi meldete sich krank, und wir hörten 3 Tage nichts von ihm. Anschließend kam eine Krankmeldung mit einer ärztlichen Bescheinigung ab dem 4. Tag. Damit sind erneut 3 unentschuldigte Fehltage zu verzeichnen. Können wir kündigen?
Antwort: Ihre Frage lässt sich aus meiner Sicht mit einem Ja beantworten. Zumindest habe ich Sie so verstanden, dass der Auszubildende es komplett verweigert, sich an die Regeln zu halten. Er wurde offenbar unmissverständlich von Ihnen ermahnt und anschließend abgemahnt. Sicher haben Sie in Ihrer Abmahnung eine Kündigung angedroht. Dann bewerte ich den Fall so, dass Sie dem Auszubildenden fristlos kündigen können (aber nicht müssen). Wurde ihm in der Abmahnung keine Kündigung angedroht, dann tendiere ich eher dazu, es mit einer 2. Abmahnung zu versuchen. In dieser sollten Sie Ihrem Azubi eine mögliche Kündigung noch einmal deutlich vor Augen führen – natürlich nur für den Fall, dass er es in Zukunft noch einmal versäumt, eine ärztliche Bescheinigung (fristgerecht) einzureichen.
In einem Fall, der ähnlich gelagert war wie der Ihre, hatte ein Arbeitnehmer 2 Tage nach einer Abmahnung (wegen nicht eingereichter ärztlicher Bescheinigung) erneut dasselbe Vergehen begangen. Ihm wurde deshalb gekündigt, und die Sache wurde vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz verhandelt (10 Sa 591/11 vom 19.1.2012). Die Richter wurden in der Urteilsbegründung sehr deutlich: Sie bezeichneten diesen Arbeitnehmer als unbelehrbar. Daher sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Bei der Zugrundelegung dieses Gerichtsurteils müssen Sie allerdings beachten, dass die Hürden in einem Ausbildungsverhältnis – gerade bei wenig erfahrenen Azubis – höher liegen können. Trotzdem gibt Ihnen das Urteil eine passende Orientierung für Ihre Entscheidung.