Über die Berechtigung einer Abmahnung kann es schon mal eine Auseinandersetzung geben: Der Azubi streitet den Abmahnungsgrund ab und verlangt von Ihnen, dass die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt wird. Kann er das einfach so?
Orientierung gibt ein Gerichtsurteil des Arbeitsgerichts Stendal (1 Ca 888/18 vom 24.7.2019). Danach muss ein Arbeitnehmer oder Auszubildender beweisen, dass der Vorwurf des Arbeitgebers, der die Grundlage der Abmahnung bildet, unbegründet ist. Weil der Arbeitnehmer oder Auszubildende den Anspruch äußert, dass das Abmahnungsschreiben entfernt werden muss, hat er auch die Beweislast zu tragen.
Diese Folgerungen ziehen Sie aus dem Urteil Natürlich
sollten Sie jederzeit belegen können, warum Sie einen Auszubildenden abgemahnt
haben. Nur dann ist eine Abmahnung nachvollziehbar und wird – wenn auch nicht
unbedingt vom Azubi – von der Belegschaft und anderen Auszubildenden als
berechtigt angesehen.
Gleichwohl kann es zu Auseinandersetzungen kommen, und der
Azubi wehrt sich gegen die Abmahnung. Dann muss er beweisen können, dass der
Abmahnungsgrund nicht existiert. Das wird ihm nicht möglich sein, wenn die
Abmahnung hieb und stichfest ist.
Ein Beitrag von Martin Glania.